Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 15.01.2015 – L 13
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 15.01.2015 – L 13
SB 22/14
Einordnung: positiv / alte Rechtslage
Schwere Lähmungsfolgen und zusätzliche Gesichtsfeldbeeinträchtigungen; Außenraumbedingungen
wie Bordsteine und Unebenheiten waren bedeutsam.
Entscheidungstext
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2013
geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.
Juni 2010 wird aufgehoben, soweit das Merkzeichen aG entzogen worden ist.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren
im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Merkzeichens aG.
Der im Jahre 1995 geborene Kläger erlitt im Jahre 2003 im Alter von 8 Jahren eine schwere
Hirnblutung, als deren Folge unter Anderem Lähmungen der oberen und unteren Extremitäten, eine
starke Gesichtsfeldeinschränkung, Beeinträchtigungen des Sprachvermögens und Beeinträchtigungen
der kognitiven Leistungsfähigkeit verblieben sind. Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 stellte der
Beklagte zugunsten des Klägers mit Wirkung vom 17. Juni 2003 einen Grad der Behinderung (GdB)
von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B, G, aG und H
fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
In der Folgezeit führte der Beklagte von Amts wegen eine Überprüfung durch. Als deren Ergebnis
erteilte er dem Kläger mit Wirkung vom 29. März 2010 einen Bescheid, in dem der GdB auf den Wert
von 70 herabgesetzt und die Merkzeichen B, H und aG entzogen wurden. Den Widerspruch wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2010 mit der Begründung zurück, die
Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers hätten sich wesentlich verändert, weil eine Besserung
eingetreten sei.
Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin hat aufgrund richterlicher
Beweisanordnung der Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. am 26. April 2012 ein
medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt,
gegenüber der Bewilligung aus dem Jahre 2004 sei es zu einer wesentlichen Veränderung in Gestalt
einer Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen. Unter anderem lägen die
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht mehr vor.
Aufgrund richterlicher Beweisanordnung auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) hat am 22. Juni 2013 die Ärztin für Neurologie Dr. ein medizinisches
Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist sie zu der Einschätzung gelangt, dem Kläger sei zwar
das Gehen auf einem Krankenhausgang möglich, nicht jedoch in einem normalen Lebensumfeld mit
Bordsteinkanten, abfallenden und ansteigenden Wegen, Bodenunebenheiten und der ständigen
Möglichkeit, im Gedränge und auch auf Treppen angerempelt zu werden. Es sei keine wesentliche
Besserung eingetreten. Die Voraussetzungen des Merkzeichen aG seien weiterhin erfüllt.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 hat das Sozialgericht Cottbus der Klage hinsichtlich des GdB
stattgegeben, die Klage hinsichtlich des Merkzeichens aG jedoch abgewiesen, weil es insoweit der
Einschätzung des Sachverständigen gefolgt ist.
Mit seiner zum Landessozialgericht erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein
Rechtsschutzbegehren, bezogen auf das Merkzeichen aG, weiter. Er macht geltend, die
Voraussetzungen für das Merkzeichen hätten auch im Entziehungszeitpunkt weiterhin vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2013 zu ändern und den Bescheid des
Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2010 insoweit
aufzuheben, als darin das Merkzeichen aG entzogen worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten,
die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 SGG, sie hat auch in der
Sache Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts war zu ändern, die angefochtenen Bescheide insoweit
aufzuheben, als darin das Merkzeichen aG entzogen worden war. Denn zum Zeitpunkt der Entziehung
lagen die Voraussetzungen nach § 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) nicht vor, weil keine
hinsichtlich des Merkzeichens aG rechtserhebliche wesentliche Veränderung in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht eingetreten war. Vielmehr bestand auch zum Entziehungszeitpunkt der Anspruch
des Klägers auf Beibehaltung des Merkzeichens aG fort.
Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung dieses Merkzeichens ist § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/
Neuntes Buch (SGB IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch
gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die
außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz oder
entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das
Merkzeichen aG einzutragen ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2007, B 9a SB 5/05 R
Randnummer 11).
Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist Abschnitt II Nr. 1 zu §
Abs. 1 Nr. 11 Verwaltungsvorschriften–Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). Die VwV-StVO selbst
ist als allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Artikel 84 Abs. 2 Grundgesetz
wirksam erlassen worden (Bundessozialgericht aaO Randnummer 12). Hiernach ist außergewöhnlich
gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz, wer sich wegen der Schwere
seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines
Kraftfahrzeuges bewegen kann.
Während die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO aufgeführten
Schwerbehinderten relativ einfach zu bestimmen sind, ist dies bei der Gruppe der gleichgestellten
Schwerbehinderten nicht ohne Probleme möglich. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine
Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen
Anstrengungen wie die erstgenannten Gruppen von Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder
Hilfe fortbewegen kann (BSG aaO Randnummer 13). Schwierigkeiten bereitet hierbei der
Vergleichsmaßstab, weil die verschiedenen, im 1. Halbsatz aufgezählten Gruppen in ihrer
Wegefähigkeit nicht homogen sind und einzelne Vertreter dieser Gruppen – bei gutem
gesundheitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler prothetischer
Versorgung – ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines nicht Behinderten erreichen können
(BSG aaO).
Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Ein
anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich griffig weder quantifizieren noch qualifizieren
(BSG a.a.O. Randnummer 14).
Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen
grundsätzlich dazu. Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht
darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines
Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies
nur noch möglich ist: Nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese
Voraussetzung praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an erfüllt,
qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen
auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (BSG aaO Randnummer 14).
Ein an einer bestimmten Wegstrecke und einem Zeitmaß orientierter Maßstab liegt auch nicht wegen
der Methode nahe, mit der die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G festgestellt
werden. Denn für das Merkzeichen aG gelten gegenüber G nicht gesteigerte, sondern andere
Voraussetzungen (BSG, aaO Randnummer 17 mit weiteren Nachweisen). Ebenso wenig lässt sich ein
allein maßgebliches Wegstrecken-Zeit- Kriterium aus dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des
Merkzeichens aG herleiten (BSG, aaO, Randnummer 19).
An diesen Voraussetzungen gemessen steht für den Senat der Anspruch des Klägers auf eine
fortbestehende Zuerkennung des Merkzeichens aG außer Zweifel. Denn der Kläger ist praktisch von
den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an nur noch mit fremder Hilfe in der Lage, eine
Wegstrecke zurückzulegen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1
SGG). So steht fest, dass der Kläger auch im Entziehungszeitpunkt weiterhin durch starke
Lähmungserscheinungen der oberen und unteren Extremitäten und durch starke
Gesichtsfeldeinschränkungen beeinträchtigt war. Die Lähmung insbesondere des rechten Armes
machte ihm zugleich die Benutzung einer Gehstütze unmöglich. Darüber hinaus besteht bei dem
Kläger ein eingeschränktes Gesichtsfeld mit einer Quadrantenanopsie nach rechts unten, was beim
Blick geradeaus dazu führt, dass Gegenstände, die rechts auf dem Boden liegen, nicht gesehen
werden. Daher ist zwar, wie auch in den Rehabilitationsberichten beschrieben, das Gehen auf einem
Krankenhausgang möglich, nicht jedoch das Gehen in einem normalen Lebensumfeld mit
Bordsteinkanten, abfallenden und ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten. Dies hat die
Sachverständige Dr. zweifelsfrei und in jeder Hinsicht überzeugend festgestellt. Der Senat hat an der
Richtigkeit dieser Feststellungen keine Zweifel, zumal sie sich auch mit den sonstigen medizinischen
Einschätzungen in der Sache decken.
Damit steht aber zugleich fest, dass sich der Kläger außerhalb seines Kraftfahrzeuges nur noch mit
fremder Hilfe bewegen kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten an. Denn genau die
vorgenannten widrigen Umstände wie Bordsteinkanten, abfallende und ansteigende Wege sowie
Bodenunebenheiten wird der Kläger stets bereits auf den ersten Schritten nach Verlassen des
Kraftfahrzeuges antreffen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass der Kläger unter
bestimmten geschützten Bedingungen, so etwa innerhalb geschlossener Gebäude auf hindernisfreien
Wegen, durchaus in der Lage ist, längere Wegstrecken zurückzulegen. Denn auf diese – im Übrigen
unstreitigen – Sachverhaltsumstände kommt es aus den vorgenannten Gründen nicht entscheidend
an. Vielmehr ist die straßenverkehrsrechtliche Sicht, wie sie durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung ausgeformt wurde, maßgeblich; maßgeblich sind somit nicht die Verhältnisse
innerhalb geschlossener Räume, sondern unmittelbar nach Verlassen eines Kraftfahrzeuges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache
selbst Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht bestehen.